Was ist eine Analogberechnung ?
  Die Gebührenordnungen und Leistungskataloge in der Zahnheilkunde sind über 20 Jahre alt. Seit Inkrafttreten der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) im Jahr 1988 hat sich die Zahnheilkunde ständig weiterenwickelt, eine Reihe neuer Verfahren und Verbesserungen Einzug in die Therapie gehalten (z.B. Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionen, Sinusbodenelevation/Sinuslift u.a.). Diese waren bei Inkrafttreten der heute noch gültigen Gebührenordnung noch nicht bekannt bzw. hatten noch keine Praxisreife.

Um den Patienten diesen medizinischen Fortschritt nicht vorzuenthalten, werden diese neuen Behandlungsmethoden gemäß §6 Abs. 2 GOZ entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig erscheinenden Leistung berechnet.

Die Erstattung solcher Leistungen wird von einigen privaten Kostenträger ganz oder teilweise abgelehnt. Ein guter Versicherungsschutz könnte jedoch bei ständig aktualisierten Beitragssätzen auch Behandlungen auf dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde einschließen.

Wie berechnet man solche Analogleistungen ?

Es werden hierfür sogenannte Analogberechnungen vorgenommen, bei denen eine Gebührenposition vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Aufwandes herangezogen wird. Die Wahl der Analog-Gebührennummer erfolgt nach den Richtlinien und Empfehlungen unserer Aufsichtsbehörde.

Ein Großteil der Privatversicherer akzeptiert dieses Vorgehen und erstattet auf solche Analogberechnungen erfreulicherweise problemlos. Für einen kleineren Teil der Privatversicherer trifft dies unserer Erfahrung nicht immer zu.

 

  Analogberechnungen erfolgen z.B. bei folgenden Leistungen
  • Neue Füllungstechniken (z.B. Composite-Restaurationen, Frontzahnschicht-Techniken)
  • Knochenaufbauten (z.B. Sinuslift u.a.)
  • Wurzelbehandlungen
  • Lasertherapie
  • u.a.