Wenn es Probleme bei der Erstattung gibt:
"Ich habe nur einen Teilbetrag erstattet bekommen. Was soll ich tun ?"
 
» Email: Erstattungsservice DZR

  Liebe Patientinnen und Patienten,

wenn Sie nach Einreichung einer Rechnung nur einen Teilbetrag erstattet bekommen, kann dies verschiedene Gründe haben (lesen Sie dazu bitte auch diesen >>> Artikel):

  • Sie haben einen entsprechenden Tarif mit Teil-Erstattung (prozentual oder mit Höchstbeträgen) abgeschlossen.
  • Ihr Kostenträger legt der Erstattung von Laborkosten eine sogenannte Sachkostenliste zugrunde. Was das ist, können Sie unter >>>"Zahntechnik-Preisgestaltung" nachlesen.
  • Ihr Kostenträger benötigt weitere Begründungen für Steigerungsfaktoren.
  • Ihr Kostenträger legt der Erstattung individuelle Unternehmens-interne Richtlinien zugrunde, die ggf. von den gesetzlichen Bestimmungen der GOZW abweichen (können).
  • Ihr Kostenträger legt die Gebührenordnung anders aus, als die Aufsichtsbehörden oder die Abrechnungsstelle (DZR).
  • Wir haben für unsere Leistungen Faktoren über 3,5-fach veranschlagt (was nicht nur zulässig, sondern per Bundesgerichtshofurteil BGH 2004 (siehe bitte unten !) zur Anpassung des jeweiligen Honorarlevels geregelt wurde).
  • Unsere Rechnung enthält versehentlich einen sachlichen Fehler, was zwar extrem selten vorkommt, aber theoretisch möglich ist.

Was können Sie in einem solchen Fall tun ?

Nehmen Sie zuerst Kontakt mit unserem Abrechnungspartner auf (siehe bitte oben links !). Die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abrechnungszentrum Dr. Güldener in Stuttgart) sind mit der gültigen Rechtslage und den Besonderheiten der zahnärztlichen Abrechnung vertraut und helfen Ihnen gerne weiter.

 

In einem solchen Fall sollte unsere Verwaltung Ihre Rechnung nochmals auf etwaige versehentliche sachliche Fehler in der Abrechnung prüfen (geben Sie uns in einem solchen Fall bitte entsprechende Info !).

Sofern sich erweist, daß unsere Rechnung alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (ggf. lassen wir unsere Rechnung von unserer Aufsichtsbehörde gegenprüfen), empfehlen wir Ihnen, mit der Dr. Güldener Abrechnungsgesellschaft in Stuttgart (ggf. mit der Rechtsabteilung) Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Die Dr. Güldener Abrechnungsgesellschaft ist rechtlich gesehen dafür zuständig (Factoring).

 

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen (Einzug der Praxisgebühr für die gesetzlichen Krankenkassen, extreme Zunahme von Anfragen Privater Krankenkassen zu Behandlungsplanungen und Rechnungen u.a.) haben den Verwaltungsaufwand in der Praxis verdoppelt. Deshalb sind wir auf die Auslagerung der Rechnungsstellung und deren Einzug aus zeitlichen und personellen Gründen angewiesen.

 

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe (Az. 1437/02), 25.10.2004

Das BVerfG hob das seiner Entscheidung vorausgegangene Urteil des OLG Hamm auf, das dem Zahnarzt wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) die Möglichkeit der Überschreitung des 3,5fachen Satzes abgesprochen hatte. Das BVerfG sah im Urteil des OLG hier eine Verletzung des Grundrechtes auf Berufsfreiheit. Generell, so das Gericht, sei es für eine wirksame Honorarvereinbarung ausreichend, wenn die entsprechenden Gebührenziffern und Gebührensätze individuell vereinbart seien.

Außerdem ging das Gericht auch auf den Gebührenrahmen der GOZ ein: ... „Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist.

Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann. Sie ist dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft“. ... “Den Patienten steht es frei, die Leistung eines anderen Anbieters 'einzukaufen', wenn ihnen der Preis zu hoch erscheint. Die Gebührenordnung geht - wie jede typisierende Regelung - von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus.

Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen „üblichen“ Rahmen zu vergüten.“