| Wenn es Probleme bei der Erstattung gibt: | |||||||
"Ich
habe nur einen Teilbetrag erstattet bekommen. Was soll
ich tun ?"
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Liebe Patientinnen und Patienten,
wenn Sie nach Einreichung einer Rechnung nur einen Teilbetrag erstattet bekommen, kann dies verschiedene Gründe haben (lesen Sie dazu bitte auch diesen >>> Artikel):
Was können Sie in einem solchen Fall tun ? Nehmen Sie zuerst Kontakt mit unserem Abrechnungspartner auf (siehe bitte oben links !). Die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abrechnungszentrum Dr. Güldener in Stuttgart) sind mit der gültigen Rechtslage und den Besonderheiten der zahnärztlichen Abrechnung vertraut und helfen Ihnen gerne weiter. |
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Ich erhalte trotz mehrfacher Bemühungen keine weitere Erstattung ! |
In einem solchen Fall sollte unsere Verwaltung Ihre Rechnung nochmals auf etwaige versehentliche sachliche Fehler in der Abrechnung prüfen (geben Sie uns in einem solchen Fall bitte entsprechende Info !). Sofern sich erweist, daß unsere Rechnung alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (ggf. lassen wir unsere Rechnung von unserer Aufsichtsbehörde gegenprüfen), empfehlen wir Ihnen, mit der Dr. Güldener Abrechnungsgesellschaft in Stuttgart (ggf. mit der Rechtsabteilung) Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Dr. Güldener Abrechnungsgesellschaft ist rechtlich gesehen dafür zuständig (Factoring). |
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Warum Abrechnung über eine Abrechnungs-Gesellschaft ? |
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen (Einzug der Praxisgebühr für die gesetzlichen Krankenkassen, extreme Zunahme von Anfragen Privater Krankenkassen zu Behandlungsplanungen und Rechnungen u.a.) haben den Verwaltungsaufwand in der Praxis verdoppelt. Deshalb sind wir auf die Auslagerung der Rechnungsstellung und deren Einzug aus zeitlichen und personellen Gründen angewiesen. |
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Was sagt das Gesetz ?
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Karlsruhe (Az. 1437/02), 25.10.2004 Außerdem ging das Gericht auch auf den Gebührenrahmen der GOZ ein: ... „Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann. Sie ist dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft“. ... “Den Patienten steht es frei, die Leistung eines anderen Anbieters 'einzukaufen', wenn ihnen der Preis zu hoch erscheint. Die Gebührenordnung geht - wie jede typisierende Regelung - von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen „üblichen“ Rahmen zu vergüten.“
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