Unsere Abrechnungsregeln legt der Gesetzgeber fest
  Alle zahnärztlichen Leistungen werden nach Gebührenordnungen abgerechnet. Dabei wird unterschieden zwischen
  • Zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA)
  • Privatzahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ, unverändert gültig seit 1988) und ggf. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • Neuen Verfahren, die nach 1988 erfunden oder entwickelt wurden (Analogberechnung)

Bei der Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten sind folgende Richtlinien zu beachten:

  • Wirtschaftlichkeitsgebot (es dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur Leistungen erbracht werden, die einen dauerhaften Behandlungserfolg sicherstellen (womit alle Versuchsbehandlungen ausscheiden). Eine Behandlung mit einer Erfolgsaussicht unter 90 - 95% gilt allgemein als nicht wirtschaftliche Behandlungsmaßnahme.
  • Zweckmäßigkeitsgebot: Es dürfen im gesetzlichen Bereich Leistungen erbracht und abgerechnet werden, die die Wiederherstellung der Kaufunktion ermöglichen.
  • Notwendigkeitsgebot: Es dürfen nur medizinisch notwendige Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Ästhetisch veranlaßte Behandlungen oder Wunschbehandlungen der Patienten müssen privat vereinbart und abgerechnet werden. Dieses Gebot gilt auch für privatzahnärztliche Behandlung.

Die Texte der Gebührenordnungen sind auf der Internetseite der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unter www.lzkbw.de abrufbar.


Abrechnung korrekt ??

Was tun, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit einer Abrechnung haben oder Ihre Krankenkasse der Meinung ist, eine Abrechnung unserer Praxis wäre nicht korrekt ?

Dem Grundsatz "nobody is perfect" gemäß sind wir dankbar, wenn Sie uns in einem solchen Fall ansprechen. Wir legen großen Wert darauf, stets korrekte und rechtmäßige Abrechnungen für unsere Behandlungen zu erstellen. Wir bearbeiten Ihren Hinweis freundlich und umgehend.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, unsere Rechnungen von unserer Aufsichtsbehörde als Anstalt des Öffentlichen Rechts prüfen zu lassen. Auch hierzu erhalten Sie Kontaktdaten auf der Internetseite der Kammer (s.o.).


Steigerungfaktor 3,5 | 4,5 oder gar 5,5 ?? Ist das zulässig ??

Selbstverständlich ! Je schwieriger der Fall, desto höher der Zeitaufwand, desto mehr Arbeitsleistung erbringt das Praxisteam.


Meine Kasse hat geschrieben, daß die Steigerungsfaktoren zu hoch sind bzw. andere Zahnärzte deutlich günstiger arbeiten würden !

Theoretisch könnten wir zurückschreiben, daß es auch bei den Krankenkassen Unternehmen mit günstigen und hohen Prämien gibt. Unterschiedliche Kosten ergeben sich aus unterschiedlichen Bereitstellungen von technischen und personellen Ressourcen - je leistungsfähiger eine Praxis, desto höhere Kosten hat sie zu tragen (Investitionen, Personalkosten, erhöhte Materialkosten für die Verwendung von Premium-Werkstoffen u.a.).

Die Rechtslage sieht Folgendes vor:

1. Der Zahnarzt orientiert den Preis an der ihm bekannten klinischen Situation und dem damit verbundenen zu erwartenden Aufwand.

2. Steigerungsfaktoren zwischen dem 1,0 - 8,0-fachen Satz sind zulässig und für bestimmte Bereiche nicht unüblich.

3. Die Berechnung der Laborkosten orientiert sich für alle Patientinnen und Patienten am allgemeinen Preisniveau für hochwertige Zahntechnik im Großraum Stuttgart. Weitergehende Information erhalten Sie von unserer Aufsichtsbehörde, der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK-BW), Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart, Tel. (0711 78 77 0).

Es wird selbstverständlich wie überall immer Anbieter geben, die Kronen, Implantate, Füllungen, Wurzelbehandlungen oder Prophylaxe zu einem günstigeren Preis anbieten werden. Weiterhin werden Sie von verschiedener Seite darauf hingewiesen werden, daß diese Leistungen absolut identisch und vergleichbar sind (es gilt zu überlegen, ob man das glauben möchte).


Beratungsleistung von Krankenkassen

Unsere Dienstleistung setzt sich Premiumstandard zum Ziel - daraufhin wurde unsere Praxis und unser Team aufgebaut. Wir beschäftigen ausnahmslos hochqualifizierte und motivierte - ständig fortgebildete - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und haben unsere Praxis technisch hochwertig ausgerüstet.

Ab und zu erreichen uns Berichte von Patientinnen und Patienten, sie seien von Ihren Kostenträgern oder Krankenkassen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die von uns geschätzten Laborkosten zu hoch seien, daß der "Regelhöchstsatz", "Schwellenwert", "Höchstfaktor von 3,5" von unserer Praxis überschritten sei, und dies nur in absoluten Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Schwierigkeiten zulässig sei. Laut der Fachpresse (IWR) nehmen diese Informationen zu.

Teilweise wurde unseren Patientinnen und Patienten der Besuch einer "günstigeren" Zahnarztpraxis angeboten (im Rahmen der Beratungsleistung von Kostenträgern).


Wertentwicklung der für Sie gültigen Gebührenordnung:

Im Bereich der für Sie gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte hat seit 1988 keine Anpassung stattgefunden - wir arbeiten also mit 22 Jahre alten Preisen. So, wie Ihre Versicherung seitdem die Beträge wegen interner und externer Kostensteigerungen angehoben hat, müssen auch wir uns den Kostensteigerungen stellen. Dies geschieht durch Anpassung der Steigerungsfaktoren: Der 2,3-fache Standardfaktor von 1988 muß bei gleichem Wert heute ca. auf den 3,5-fachen Faktor angehoben werden. Der 3,5-fache Faktor von 1988 für schwierige, qualitativ anspruchsvolle oder wegen verbesserter Verfahren zeitintensivere Behandlungen liegt heute ca. beim 5,0 - 5,8-fachen Satz.

Vergleichen Sie bitte z.B. auch Ihren Krankenversicherungsbeitrag von 1988 mit Ihrem heutigen.

Da wir uns in einem offenen Markt befinden, sind wir immer bestrebt, unsere Dienstleistung so günstig wie uns möglich anzubieten.


Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ

Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 22.03.2006

Der GOZ-Ausschuss stellt fest, dass ein deutsches zahntechnisches Labor nur bei Regelleistungen für GKV-Versicherte an das geltende Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL) gebunden ist.

Bei der Rechnungsstellung für PKV-Patienten besteht keine Bindung an das BEL; lediglich die §§ 9 und 10 GOZ müssen hierbei beachtet werden. Demnach sind die angemessenen Kosten berechnungsfähig. Eine rechtliche Bindungswirkung des im kassenzahnärztlichen Bereich geltenden Einheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen für die Privatliquidation besteht somit nicht.

Dies folgt daraus, dass auch im Bereich der zahntechnischen Leistungen sich die Leistungserbringung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung an den Grundsätzen des Ausreichenden, Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen orientieren muss, während eine solche Beschränkung bei der Behandlung von Privatpatienten nicht existiert. Es ist daher auch in der Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass in diesem Rahmen dem Zahnarzt ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten zusteht, soweit diese als angemessen anzusehen sind und dass dabei die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) zu Grunde gelegt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.1996, 4 U 43/95; AG Nürnberg, Urteil vom 14.10.1994, 31 C 3271/94; AG Dortmund, MDR 91, S. 1037).


Dentalmikroskop analog berechenbar

Mit Urteil vom 02.08.2011 hat das Amtsgericht Dachau festgestellt, dass bei endodontischen Leistungen das Dentalmikroskop analog berechnet werden darf.
Urteil

Das AG Dachau machte zwei wesentliche Feststellungen:
  1. Die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist richtig.
  2. Für das Dentalmikroskop kann die GOZ-Ziffer 501 analog herangezogen werden.
Kommentar

Analog berechnet werden können sowohl die GOZ-Ziffer 501 als auch die GOZ-Ziffer 502. Nachdem in dem Fall des Amtsgerichts Dachau die GOZ-Ziffer 501 abgerechnet wurde, hat sich das Gericht mit dieser Ziffer beschäftigt und diese bestätigt.

Wichtig ist, die Analogie richtig in der Rechnung auszuweisen, also unbedingt die tatsächlich ausgeführte Leistung zu benennen.

Handlungsempfehlung

Soweit Kostenträger die Berechnung des Dentalmirkoskops angreifen sollten, kann diese aktuelle Entscheidung zitiert werden.

AG Dachau, Az. 1 C 1272/10, Urteil vom 02.08.2011

Quelle: Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin, Kanzlei Heckenbücker & Zentai, Köln